Keine Quellensteuer für österreichische Grenzgänger während Homeoffice – Frist für Rückforderung beachten!

Geschätzte AGV-Mitglieder

Während im sozialversicherungsrechtlichen Bereich die 25%-Regel für Grenzgänger derzeit bis Ende Juni 2021 aufgehoben worden ist, verhält es sich mit der Quellensteuer für österreichische Grenzgänger anders.

Zwischen der Schweiz und Österreich besteht steuerrechtlich keine gesonderte Vereinbarung wegen der Corona-Pandemie, weshalb hier das reguläre Doppelbesteuerungsabkommen zur Anwendung kommt. Dieses besagt, dass für jene Tage, die ein Grenzgänger in Österreich Homeoffice leistet, in der Schweiz keine Besteuerung vorgesehen ist. Dementsprechend haben die Kantone für diese Tage keine Quellensteuer zu erheben. Ist dies aber dennoch bereits erfolgt, weil die Homeoffice-Tage nicht deklariert bzw. ausgeschieden worden sind, so muss der Grenzgänger beim kantonalen Steueramt die Rückerstattung der bereits abgerechneten Quellensteuer für die Tage im Home Office verlangen, da die österreichischen Steuerbehörden für solche Tage keinen Quellensteuerabzug anerkennen.

Das Steueramt des Kantons St. Gallen hat wie folgt über die praktische Umsetzung informiert:

Für in der Vergangenheit (2020) in AT geleistete HO-Tage:
Quellensteuerpflichtige Personen haben bis 31. März 2021 Gelegenheit, eine Neuberechnung der Quellensteuer zu verlangen (KS Nr. 45 ESTV, Ziff. 6.7, S. 31 sowie Ziff. 11.6, S. 67). AT-HO-Tage sind dabei zu belegen, grundsätzlich mittels eines von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichneten Kalendariums, allenfalls auch in einer anderen geeigneten Form.

Quellensteuerpflichtige Personen haben ferner die Möglichkeit, innert 90 Tagen ab Eintritt einer tatsächlichen Doppelbesteuerung eine Rückerstattung der Schweizer Quellensteuer zu verlangen. Die Besteuerung in AT ist dabei mit dem AT-Steuerbescheid zu belegen.

Für AT-HO-Tage im laufenden Jahr (2021):
Home-Office-Tage von Mitarbeitenden mit Wohnsitz in Österreich sind vom Arbeitgeber nach den allgemeinen Regeln auszuscheiden (vgl. auch die Information der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 23. Dezember 2020, S. 2; KS Nr. 45 ESTV, Ziff. 6.7, S. 30).

Ursprünglich nicht berücksichtigte HO-Tage können auch hier nachträglich bis 31. März des Folgejahres geltend gemacht werden bzw. für diese das Verfahren der Neuberechnung resp. die Rückerstattung der zu viel erhobenen Quellensteuern beantragt werden (KS Nr. 45 ESTV, Ziff. 6.7, S. 31 sowie Ziff. 11.6, S. 67).

Diese Regelung gilt ausschliesslich für österreichische Grenzgänger. Mit den übrigen Anrainerstaaten (Deutschland, Liechtenstein, Italien und Frankreich) wurden Verständigungsvereinbarungen abgeschlossen, welche das Besteuerungsrecht für Home-Office-Tage infolge der COVID-19-Pandemie weiterhin der Schweiz zugestehen.

Mit freundlichen Grüssen

Thomas Bolt, Geschäftsführer/Sekretär AGV Rheintal